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Steuerliche Ansässigkeit

Die Ansässigkeitsbescheinigung reicht nicht: ein Madrider Urteil von 2026 zur doppelten Ansässigkeit

Von Virginia Vicens · · 7 Min. Lesezeit

Viele unserer Mandanten haben eine Ansässigkeitsbescheinigung ihres Finanzamts in der Schublade und gehen davon aus, dass damit alles geklärt ist. Ein Urteil des Obersten Gerichtshofs der Region Madrid aus diesem Jahr zeigt, dass das nicht stimmt. Ein Unternehmer mit Wohnsitz in London und britischer Bescheinigung für jedes Jahr wurde als in Spanien ansässig eingestuft, weil Geschäft und Vermögen hier lagen. Am Ende zahlte er spanische Steuer auf das Welteinkommen, ohne Anrechnung der in Großbritannien gezahlten Steuer und mit Strafzuschlägen obendrein.

Der Fall

Der Steuerpflichtige war bis 2014 in Spanien ansässig. 2015 zog er nach London, meldete dem spanischen Finanzamt die neue Anschrift und gab keine spanischen Erklärungen mehr ab. Für jedes folgende Jahr ließ er sich vom britischen Finanzamt (HMRC) die Ansässigkeit bescheinigen.

Das spanische Finanzamt prüfte die Jahre 2017 und 2018 und sah ein anderes Bild. Er leitete eine Unternehmensgruppe, die von Barcelona und Madrid aus geführt wurde, mit Märkten in Spanien und Lateinamerika und ohne jede Tätigkeit im Vereinigten Königreich. Vermögen und Gesellschaften lagen in Spanien. Neben der Wohnung in London besaß er ein großes Haus bei Madrid, das gerade umgebaut wurde. Selbst die laufenden Ausgaben sprachen für Spanien: 2017 rund 633.000 Euro in Spanien gegenüber 21.000 im Vereinigten Königreich, 2018 rund 2,1 Millionen gegenüber 40.000.

Mit Urteil 449/2026 (recurso 105/2024) bestätigte der Tribunal Superior de Justicia de Madrid den Steuerbescheid in vollem Umfang.

Erster Schritt: Spanien braucht keine 183 Tage

Nach Artikel 9 des spanischen Einkommensteuergesetzes ist ansässig, wer eines von drei Kriterien erfüllt. Am bekanntesten sind mehr als 183 Tage in Spanien im Kalenderjahr. Ein anderes Kriterium ist, dass der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit oder Interessen in Spanien liegt. Dafür kommt es auf Tage gar nicht an, und genau darauf stützte sich das Finanzamt.

Der Tribunal Supremo hat in seinem Urteil 1393/2024 vom 22. Juli 2024 (recurso 2613/2023) klargestellt, dass dieses Kriterium eine Gesamtbetrachtung verlangt: Einkünfte, Vermögen, Gesellschaften, Tätigkeiten und der Ort, an dem die wirtschaftlichen Entscheidungen fallen. Ein bloßer Vergleich, wie viel Einkommen aus welchem Land stammt, genügt nicht. Wie Spanien die Tage zählt, erklären wir in unserem Beitrag zur 183-Tage-Regel.

Zweiter Schritt: Das Abkommen entscheidet, die Bescheinigung ist nur ein Beweismittel

Behandeln beide Staaten Sie als ansässig, löst das Doppelbesteuerungsabkommen den Konflikt. Das Abkommen zwischen Spanien und dem Vereinigten Königreich von 2013 prüft, wie das DBA Deutschland–Spanien von 2011 in Artikel 4 Absatz 2, der Reihe nach: zuerst die ständige Wohnstätte; hat man sie in beiden Staaten, den Mittelpunkt der Lebensinteressen, also wo die persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen enger sind; danach den gewöhnlichen Aufenthalt und zuletzt die Staatsangehörigkeit.

Der Steuerpflichtige machte geltend, das Haus bei Madrid zähle wegen des Umbaus nicht. Das Gericht sah es anders: Er hatte die Arbeiten selbst veranlasst, und das Haus stand ihm rechtlich weiter zur Verfügung. Mit einer Wohnstätte in beiden Staaten kam es auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen an, und wirtschaftlich lag alles in Spanien.

Die britische Bescheinigung wurde als das gewertet, was sie ist: der Nachweis, dass Großbritannien ihn nach britischem Recht als ansässig behandelte. Welcher Staat nach dem Abkommen vorgeht, sagt sie nicht. Für eine Bescheinigung des deutschen Finanzamts gilt dasselbe.

Was sonst noch schiefging

  • Keine Befreiung für Auslandstätigkeit. Er berief sich auf die spanische Steuerbefreiung für im Ausland erzielten Arbeitslohn. Das Gericht wertete seine Einkünfte als gewerbliche Einkünfte, nicht als Arbeitslohn, und sah die Voraussetzungen ohnehin nicht erfüllt.
  • Keine Anrechnung der britischen Steuer. Ein in Spanien Ansässiger kann ausländische Steuer anrechnen. Der Antrag scheiterte, weil die britischen Unterlagen nicht übersetzt waren und die Zahlung nicht nachgewiesen wurde. Die in London gezahlte Steuer war damit faktisch doppelt gezahlt.
  • Strafzuschläge. Jahrelang in Spanien nichts zu erklären wurde als Verschleierung gewertet, die Sanktionen wurden bestätigt.

Warum das auf Mallorca wichtig ist

Der Fall betrifft jemanden, der Spanien verlassen hat, aber die Regeln gelten genauso in umgekehrter Richtung. Drei Situationen sehen wir häufig:

  • Eigentümer, die in München, Zürich oder Wien leben, in Spanien aber ein Geschäft, ein Depot oder mehrere Immobilien aufgebaut haben. Weniger als 183 Tage hier schützen sie nicht, wenn ihr wirtschaftlicher Mittelpunkt hier liegt.
  • Zugezogene, die auf Mallorca leben, in Deutschland aber eine Wohnung, eine GmbH oder eine Tätigkeit behalten. Mit einer Wohnung in Deutschland bleiben sie dort nach § 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig, Spanien beansprucht sie ebenfalls, und das Abkommen entscheidet nach den Fakten, nicht nach der Bescheinigung.
  • Wer in einem Land nichts mehr erklärt, weil er eine Bescheinigung aus dem anderen hat. Tragen die Fakten die Bescheinigung nicht, summieren sich die Jahre, und mit ihnen die Zuschläge.

Die Nachweise, die zählen

Wenn Ihre Ansässigkeit in Frage gestellt werden könnte, legen Sie die Akte an, bevor jemand danach fragt:

  • Eine Ansässigkeitsbescheinigung für jedes Jahr, jährlich beantragt und nicht erst im Nachhinein für alle Jahre auf einmal.
  • Wo Sie Wohnungen haben, ob Ihnen jede davon zur Verfügung steht und wer darin wohnt.
  • Wo Ihre Gesellschaften geleitet werden, wo Gesellschafterversammlungen stattfinden und wo Sie unterschreiben.
  • Wo Ihre Konten, Anlagen und Einkünfte liegen und wo Sie Ihr Geld ausgeben: Kartenabrechnungen erzählen eine Geschichte.
  • Nachweise der im Ausland gezahlten Steuer, mit Bescheid und Zahlungsbeleg, und eine beglaubigte Übersetzung, falls Spanien sie sehen will.

Wir prüfen Ansässigkeitspositionen, bevor sie auf die Probe gestellt werden, und verteidigen sie, wenn es so weit ist. Was sich beim Zuzug ändert, steht auf unserer Seite zum Umzug nach Mallorca.

Rechtsgrundlagen: Tribunal Superior de Justicia de Madrid, Urteil 449/2026 (recurso 105/2024); Tribunal Supremo, Urteil 1393/2024 vom 22. Juli 2024 (recurso 2613/2023); Artikel 7.p und 9.1 des spanischen Einkommensteuergesetzes (Ley 35/2006); Artikel 4 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Spanien und dem Vereinigten Königreich vom 14. März 2013; Artikel 4 des DBA Deutschland–Spanien vom 3. Februar 2011; § 1 Abs. 1 EStG.

Diese Seite ist eine allgemeine Information und gibt die zum angegebenen Datum geltende Rechtslage wieder. Sie ist keine Beratung und ersetzt nicht die Prüfung Ihres Einzelfalls.

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