Neuzugezogene
Fünf Fehler, die die Beckham-Regelung kosten
Von Juan Pedro Vidal López · · 6 Min. Lesezeit
Das sogenannte Beckham-Gesetz, die Sonderregelung für nach Spanien ziehende Arbeitnehmer, besteuert Arbeitseinkünfte bis 600.000 Euro im Jahr pauschal mit 24 % und lässt die meisten ausländischen Einkünfte sechs Jahre lang außerhalb der spanischen Steuer. Für viele ist es einer der Hauptgründe, sich mit einer Stelle auf Mallorca niederzulassen. Die Regelung geht aber auch leicht verloren, fast immer aus denselben wenigen Gründen, und keiner davon lässt sich nachträglich beheben.
1. Annehmen, dass jeder Zuzügler sie nutzen kann
Die Regelung gilt nicht für Neuzugezogene im Allgemeinen. Sie verlangt einen anerkannten Grund für den Umzug: einen Arbeitsvertrag mit einem spanischen Arbeitgeber oder eine Entsendung durch einen ausländischen, Remote-Arbeit für einen ausländischen Arbeitgeber von Spanien aus, die Bestellung zum Geschäftsführer einer Gesellschaft, eine als unternehmerisch eingestufte Tätigkeit oder eine hochqualifizierte Tätigkeit für Start-ups.
Ruheständler und passive Investoren erfüllen die Voraussetzungen nicht. In der Regel auch nicht Freiberufler, die ihre Praxis einfach nach Spanien verlegen. Bei einem Geschäftsführer darf die Beteiligung, wenn die Gesellschaft vermögensverwaltend ist, keine Nahestehendenbeziehung begründen, grob gesagt 25 % oder mehr. Die erste Frage lautet daher nicht, wie viel die Regelung spart, sondern ob sie überhaupt offensteht.
2. Die fünf Jahre falsch zählen
Sie dürfen in keinem der fünf Steuerjahre vor dem Jahr des Umzugs in Spanien steuerlich ansässig gewesen sein. Die Falle: Ansässigkeit ergibt sich aus den Tatsachen, nicht aus einer Anmeldung. Eine frühere Entsendung, ein Sabbatjahr auf der Insel oder lange Aufenthalte im Ferienhaus können Sie in einem früheren Jahr ansässig gemacht haben, ohne dass es damals jemand bemerkt hat.
Bevor Sie sich auf die Regelung verlassen, gehen Sie fünf Kalenderjahre zurück und prüfen, wo Sie in jedem davon ansässig waren. Ist ein Jahr zweifelhaft, klären Sie das zuerst.
3. Die Sechsmonatsfrist verpassen
Der Antrag erfolgt auf dem Modelo 149 innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung bei der spanischen Sozialversicherung oder nach dem Beginndatum, das in den Unterlagen der Sozialversicherung Ihres Heimatlandes steht, wenn Sie dort versichert bleiben. Die Frist kann nicht verlängert werden, und ein verspäteter Antrag lässt sich nicht retten. Das praktische Risiko: Die ersten Monate nach einem Umzug sind voll, und der Antrag wird von niemandem gestellt, weil jeder annahm, ein anderer kümmere sich darum.
Tragen Sie das Datum am Tag der Anmeldung in den Kalender ein und reichen Sie den Antrag weit vor Ablauf ein.
4. Die Familie falsch einbeziehen
Seit 2023 kann sich die Regelung auf Ihren Ehepartner, Ihre Kinder unter 25 Jahren und Kinder mit Behinderung jeden Alters erstrecken. Jeder stellt einen eigenen Antrag. Die Familienangehörigen müssen mit Ihnen nach Spanien ziehen oder später, aber noch im ersten Steuerjahr der Regelung, dürfen selbst in den fünf Vorjahren nicht in Spanien ansässig gewesen sein, und ihr gemeinsames steuerpflichtiges Einkommen muss jedes Jahr unter Ihrem liegen.
Ein Ehepartner, der in Spanien ein eigenes Geschäft gründet oder mehr verdient als der Hauptsteuerpflichtige, kann aus der Erstreckung herausfallen. Das lohnt sich zu rechnen, bevor die Familie ankommt.
5. Das Land vergessen, das Sie verlassen
Spanien besteuert Sie unter der Regelung wie einen Nichtansässigen, und die spanische Finanzverwaltung sieht Sie dann nicht als abkommensrechtlich in Spanien ansässig an. Behandeln Deutschland oder die Schweiz Sie nach ihren eigenen Regeln weiter als ansässig, weil Sie dort eine Wohnung behalten haben oder die Familie zurückgeblieben ist, löst das Abkommen den Konflikt möglicherweise nicht, und Einkünfte aus Drittstaaten können doppelt besteuert werden. Wer an einer GmbH oder einer anderen Kapitalgesellschaft mit mindestens 1 % beteiligt ist, muss außerdem die deutsche Wegzugsbesteuerung nach § 6 des Außensteuergesetzes einplanen, und eine ausländische Vorzugsbesteuerung kann die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 desselben Gesetzes berühren. Österreich kennt für Kapitalvermögen eine vergleichbare Wegzugsregel. Beides gehört in die Hand Ihres Steuerberaters im Wegzugsstaat.
Der Wegzug muss auf beiden Seiten geplant werden. Die Partner haben diesen Punkt ausführlich in Beckham-Gesetz: das Zuzüglerregime in Spanien auf der Website von Lexon untersucht.
Was die Regelung nicht ändert
- Der Kauf eines Hauses auf Mallorca kostet dasselbe: Grunderwerbsteuer oder Mehrwertsteuer, Notar und Register und jedes Jahr die IBI.
- Die Jahreserklärung ist das Modelo 151, nicht das gewöhnliche Modelo 100, und sie ist in jedem Jahr der Regelung fällig.
- Die Vermögensteuer gilt weiter für Ihr spanisches Vermögen, einschließlich Ihres Hauses auf Mallorca, wenn es den Freibetrag übersteigt.
- Alle Arbeitseinkünfte während der Regelung gelten als spanisch, wo auch immer gearbeitet wird.
- Wer auf die Regelung verzichtet, kann sie nicht erneut beantragen.
Die Reihenfolge, die sie sichert
- Vor dem Umzug. Lassen Sie die Voraussetzungen schriftlich prüfen, einschließlich der Fünfjahresregel und des Umzugsgrundes. Achten Sie darauf, dass Vertrag, Entsendungsschreiben oder Bestellung das enthalten, was die Regelung verlangt. Planen Sie den Wegzug mit Ihrem Berater im Heimatland.
- Bei der Ankunft. Beantragen Sie die NIE, melden Sie sich bei der spanischen Sozialversicherung an und notieren Sie das Datum. Bewahren Sie Nachweise über den Umzugstag auf.
- Innerhalb von sechs Monaten. Reichen Sie das Modelo 149 für sich selbst und für jedes berechtigte Familienmitglied ein.
- Jedes Jahr. Geben Sie das Modelo 151 ab und, soweit sie greift, die Vermögensteuererklärung für das spanische Vermögen. Prüfen Sie die Lage ein Jahr vor Ende der Regelung, wenn der Wechsel zu den allgemeinen Regeln für das Welteinkommen ansteht.
Was die Regelung umfasst und was wir bei jedem Schritt tun, steht auf unserer Seite zur Beckham-Regelung.
Rechtsgrundlagen: Artikel 93 des Einkommensteuergesetzes (Ley 35/2006), geändert durch die Ley 28/2022 zur Förderung des Start-up-Ökosystems; Artikel 113 bis 120 der Durchführungsverordnung zur Einkommensteuer (Real Decreto 439/2007); Modelos 149 und 151.
Diese Seite ist eine allgemeine Information und gibt die zum angegebenen Datum geltende Rechtslage wieder. Sie ist keine Beratung und ersetzt nicht die Prüfung Ihres Einzelfalls.
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